Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1992
Fassung: 06.06.1991
Artikel 3
(1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.
(2) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher Hinsicht bestimmen sich für die Bediensteten, die in einem anderen Land tätig werden, nach den Gesetzen und den sonstigen Bestimmungen ihres eigenen Landes.