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Text gilt ab: 01.06.1989
Fassung: 01.02.1984
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Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn A 7 Würzburg-Ulm zwischen den Anschlußstellen Feuchtwangen und Dinkelsbühl
Vom 1. Februar/19. April 1984[1]

Vollzitat nach RedR: Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn A 7 Würzburg-Ulm zwischen den Anschlussstellen Feuchtwangen und Dinkelsbühl vom 19. April 1989 (GVBl. S. 1990 S. 82, 83, BayRS 01-1-17-I)
Das Innenministerium Baden-Württemberg
und
das Bayerische Staatsministerium des Innern
schließen das folgende Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben:

[1] Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Baden-Wuerttemberg: Bek. v. 19.4.1989 (GABl. S. 531),
Bayern: Bek. v. 19.4.1989 (GVBl. 1990 S. 82).
Artikel 1
(1) 1Das Land Baden-Württemberg überträgt die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem über das Gebiet des Landes Baden-Württemberg führenden Teil der Bundesautobahn A 7 Würzburg-Ulm zwischen Betriebskilometer
752
+
294
und
752
+
384,
Länge
90 m

753
+
497
und
753
+
601,
Länge
104 m

755
+
142
und
755
+
156,
Länge
14 m











(Übertragungsbereich) auf den Freistaat Bayern. 2Werden bei einer Neuvermessung andere Kilometerwerte festgestellt, so treten diese anstelle der in Satz 1 angegebenen.
(2) Der Freistaat Bayern nimmt diese Aufgabe durch die Bayerische Landespolizei wahr.
Artikel 2
(1) Art und Umfang der polizeilichen Befugnisse der bayerischen Polizeidienstkräfte im Übertragungsbereich bestimmen sich nach baden-württembergischen Landesrecht.
(2) Die zuständigen Polizeibehörden des Landes Baden-Württemberg sind nach Maßgabe des baden-württembergischen Rechts gegenüber den bayerischen Polizeidienststellen und Polizeidienstkräften zur Erteilung von fachlichen Weisungen befugt, soweit diese polizeiliche Maßnahmen im Übertragungsbereich betreffen.
(3) Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.
Artikel 3
1Personal- und Sachkosten werden vom Land Baden-Württemberg nicht erstattet. 2Von Polizeidienstkräften des Freistaates Bayern festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Freistaat Bayern zu.
Artikel 4
(1) Das Land Baden-Württemberg stellt den Freistaat Bayern von allen Verbindlichkeiten frei, die diesem bei der Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben im Übertragungsbereich durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe bayerischer Polizeibeamter in Rechte Dritter erwachsen.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit der Freistaat Bayern durch Rückgriff auf seine Bediensteten Ersatz erlangen kann. 2Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.
Artikel 5
(1) 1Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragsschließenden Teile zum Ende des Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1990, gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Artikel 6
Das Verwaltungsabkommen tritt am 1. Juni 1989 in Kraft.
Stuttgart, den 1. Februar 1989
Innenministerium Baden-Württemberg
Dietmar Schlee, MdL
Innenminister
München, den 19. April 1989
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Edmund Stoiber, Staatsminister