Inhalt

Text gilt ab: 01.04.1973
Fassung: 08.03.1973
Art. 5
(1) 1Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile jeweils zum Ende des Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1973 gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.