Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 16.12.2009
Präambel
1Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 wurden die Gesetzgebungszuständigkeiten im Dienstrecht neu geordnet. 2Die Versorgungslastenteilung bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln kann nicht mehr bundesgesetzlich geregelt werden. 3Gleichwohl sind einheitliche Regelungen für eine verursachungsgerechte Verteilung der Versorgungslasten erforderlich, um im Interesse der Mobilität auch in Zukunft an der Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses festzuhalten und einvernehmliche Dienstherrenwechsel zu ermöglichen. 4Zu diesem Zweck wird dieser Staatsvertrag geschlossen. 5Das bislang in § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und in § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) geregelte Erstattungsmodell wird durch ein pauschalierendes Abfindungsmodell ersetzt, wonach die Versorgungsanwartschaften zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels abgegolten werden.