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Text gilt ab: 01.07.1995
Fassung: 06.11.1995
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Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Freistaat Bayern über die Tätigkeit der Versicherungskammer Bayern, Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, der Bayerischen Landesbrandversicherung Aktiengesellschaft, des Bayerischen Versicherungsverbands Versicherungsaktiengesellschaft, der Bayerischen Beamtenkrankenkasse und der Bayern-Versicherung, Öffentliche Lebensversicherungsanstalt, im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz
Vom 6./15. November 1995[1]

Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern und für Sport, und der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern, schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Präambel
Die Versicherungsanstalten der Bayerischen Versicherungskammer sind seit ihrer Errichtung der öffentlich-rechtliche Versicherer im Gebiet des früheren Regierungsbezirks Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz. Die langjährige und traditionelle Zusammenarbeit auf dem Gebiet des öffentlichen Versicherungswesens soll auch nach der Übertragung der Versicherungsunternehmen der Bayerischen Versicherungskammer auf den Bayerischen Sparkassen- und Giroverband einerseits und die Bayerische Landesbank andererseits und nach dem völligen Rückzug des Freistaates Bayern aus dem öffentlichen Versicherungswesen fortgesetzt werden.
Dies entspricht dem Wunsch des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands und des Sparkassen- und Giroverbands Rheinland-Pfalz, die als gemeinsame mehrheitliche Träger der Bayern-Versicherung, Öffentliche Lebensversicherungsanstalt bereits bisher Partner auf dem Gebiet des öffentlichen Versicherungswesens sind. Zur Fortsetzung und Verfestigung dieser Zusammenarbeit beabsichtigt der Bayerische Sparkassen- und Giroverband, den Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz an den vom Freistaat Bayern erworbenen Versicherungsunternehmen zu beteiligen. Die Vertragsparteien gehen dabei davon aus, daß in den Aufsichtsräten, Verwaltungsräten und Ausschüssen der mit diesem Staatsvertrag geregelten Versicherungsunternehmen Vertreter aus dem Land Rheinland-Pfalz angemessen vertreten sind, wenn sich der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz an den Unternehmen beteiligt. Unabhängig davon sollen Vertreter aus dem Land Rheinland-Pfalz auf jeden Fall Sitz in Beiräten der Versicherungsunternehmen haben. Weiter gehen die Vertragsparteien davon aus, daß Kapitalanlagen der Versicherungsunternehmen in Rheinland-Pfalz im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Vorschriften entsprechend dem Verhältnis des Beitragsaufkommens in Rheinland-Pfalz zum Gesamtaufkommen erfolgen sowie Erweiterungen des Geschäftsgebiets der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Rheinland-Pfalz der Zustimmung des Landes Rheinland-Pfalz bedürfen.
Der Freistaat Bayern und das Land Rheinland-Pfalz befürworten und unterstützen diese Zusammenarbeit der bayerischen und der rheinland-pfälzischen Sparkassenorganisationen und schließen in Anbetracht dessen folgenden Staatsvertrag:

[1] Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Bayern: Bek. v. 2.3.1996 (GVBl. S. 56);
Rheinland-Pfalz: G v. 12.3.1996 (GVBl. S. 141).
Artikel 1
Geltungsbereich
1Dieser Staatsvertrag gilt für die Versicherungskammer Bayern, Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, die Bayerische Landesbrandversicherung Aktiengesellschaft, den Bayerischen Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft, die Bayerische Beamtenkrankenkasse und die Bayern-Versicherung, Öffentliche Lebensversicherungsanstalt (Versicherungsunternehmen). 2Die Versicherungskammer Bayern, Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, die Bayerische Landesbrandversicherung Aktiengesellschaft, der Bayerische Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft und die Bayern-Versicherung, Öffentliche Lebensversicherungsanstalt können in Rheinland-Pfalz im früheren Regierungsbezirk Pfalz, die Bayerische Beamtenkrankenkasse im gesamten Land Rheinland-Pfalz geschäftlich tätig sein (Geschäftsgebiet).
Artikel 2
Geschäftstätigkeit
1Die Versicherungsunternehmen sind der öffentliche Versicherer im früheren Regierungsbezirk Pfalz beziehungsweise in Rheinland-Pfalz. 2Das Land Rheinland-Pfalz wird alles unterlassen, was die Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen in Rheinland-Pfalz beeinträchtigen oder die Zusammenarbeit zwischen der bayerischen und der rheinland-pfälzischen Sparkassenorganisation behindern kann. 3Insbesondere wird das Land Rheinland-Pfalz einer geschäftlichen Tätigkeit anderer öffentlicher Versicherer im Geschäftsgebiet der Versicherungsunternehmen in Rheinland-Pfalz nicht zustimmen.
Artikel 3
Aufsicht
(1) Soweit die Versicherungsunternehmen der Rechtsaufsicht einer Behörde des Freistaates Bayern (Aufsichtsbehörde) unterliegen, wird diese von der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Absatzes 2 ausgeübt.
(2) 1Bei aufsichtsrechtlichen Entscheidungen, durch die Interessen des Landes Rheinland-Pfalz erheblich berührt werden können, stellt die Aufsichtsbehörde das Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz her. 2Der Erlaß und die Änderung von Satzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in Rheinland-Pfalz der Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz. 3Auf diese Zustimmung ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
Artikel 4
Kündigung
1Dieser Staatsvertrag kann mit einer Frist von drei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2000, gekündigt werden. 2Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß eine Umwandlung einzelner oder aller in Art. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern vom 23. Juli 1994 (GVBl S. 603, BayRS 763-15-I) genannten Versicherungsanstalten in Aktiengesellschaften keinen Kündigungsgrund darstellt, wenn nach der Umwandlung die unternehmerische Führung des Unternehmens bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts bleibt. 3Die unternehmerische Führung bleibt bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese eine Beteiligung am Grundkapital von mindestens 50 v.H. plus eine Aktie haben.
Artikel 5
Inkrafttreten, Aufhebung des Staatsvertrags über die Bayerische Landesbrandversicherungsanstalt, Zahlung
(1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Er tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Kraft.
(2) 1Gleichzeitig tritt der Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Freistaat Bayern über die Brandversicherung von Gebäuden im Gebiet des früheren Regierungsbezirks Pfalz durch die Bayerische Landesbrandversicherungsanstalt, gesetzlich vertreten und verwaltet durch die Bayerische Versicherungskammer vom 27. Januar/13. Februar 1970 (Bayer. GVBl S. 381 und GVBl für das Land Rheinland-Pfalz S. 163), geändert durch den Staatsvertrag vom 27./28. April 1994 (Bayer. GVBl S. 883 und GVBl für das Land Rheinland-Pfalz S. 289), außer Kraft. 2Alle Ansprüche der Vertragsparteien aus diesem Staatsvertrag untereinander oder gegenüber Dritten erlöschen.
(3) 1Als Ausgleich für die Aufhebung des Staatsvertrags vom 27. Januar/13. Februar 1970 und zur Abgeltung aller Forderungen untereinander oder gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit der Versicherungsunternehmen der Bayerischen Versicherungskammer in Rheinland-Pfalz und deren Verkauf an den Bayerischen Sparkassen- und Giroverband und die Bayerische Landesbank bezahlt der Freistaat Bayern an das Land Rheinland-Pfalz einen einmaligen Betrag in Höhe von 140 Mio. DM. 2Die Zahlung ist zwei Wochen nach der letzten Bekanntmachung dieses Staatsvertrags, frühestens am 2. Januar 1996 fällig.
Mainz, den 15. November 1995
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister des Innern und für Sport
Walter Zuber
München, den 6. November 1995
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister des Innern
Dr. Günther Beckstein