Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1995
Fassung: 06.11.1995
Artikel 4
Kündigung
1Dieser Staatsvertrag kann mit einer Frist von drei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2000, gekündigt werden. 2Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß eine Umwandlung einzelner oder aller in Art. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern vom 23. Juli 1994 (GVBl S. 603, BayRS 763-15-I) genannten Versicherungsanstalten in Aktiengesellschaften keinen Kündigungsgrund darstellt, wenn nach der Umwandlung die unternehmerische Führung des Unternehmens bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts bleibt. 3Die unternehmerische Führung bleibt bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese eine Beteiligung am Grundkapital von mindestens 50 v.H. plus eine Aktie haben.