Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 06.05.1971
Artikel 5
(1) Zur Wahrung der aus der Pflichtversicherung herrührenden Belange sind in den Verwaltungsrat der Anstalt aus dem Kreis der rheinland-pfälzischen Mitglieder und aus dem Kreis der rheinland-pfälzischen Versicherten je ein Verwaltungsratsmitglied und ein Stellvertreter nach Maßgabe der Satzung zu berufen; die Berufung bedarf der Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz.
(2) Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.