Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 19.06.1972
Artikel 8
(1) Die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz und die Tierärztekammer des Saarlandes übermitteln der Bayerischen Ärzteversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung derjenigen Tierärzte, die erstmals Mitglieder ihrer Berufsvertretung wurden, sofern dies für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ärzteversorgung von Bedeutung sein kann.
(2) Die für den Vollzug der Bundes-Tierärzteordnung zuständigen Behörden des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes unterrichten die Bayerische Ärzteversorgung über vollziehbare Entscheidungen, die den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder einer Berufserlaubnis von Tierärzten betreffen, soweit diese Maßnahmen für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ärzteversorgung von Bedeutung sein können.