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Text gilt ab: 01.01.2007
Fassung: 27.12.2006
§ 6
Protokollierung der Abrufe
(1) 1Die Übertragung nach § 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 HRV.8) Der Freistaat Bayern erhält über die Abrufe zum Nachweis der gemäß § 5 erfassten Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht. 2Die protokollierten Daten werden dem Freistaat Bayern in elektronischer Form bereitgestellt.
(2) 1Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu sperren. 2Im Übrigen teilt die zuständige Stelle dem Freistaat Bayern mit, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 HGB übersteigt.

8) [Amtl. Anm.:] im Sinne von § 53 HRV gemäß dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)