Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2007
Fassung: 27.12.2006
§ 4
Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes
1Der Freistaat Bayern überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. 2Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.