Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 17.11.1969
Artikel 7
Bei der Anlage des Vermögens der Bayerischen Apothekerversorgung sind das Land Rheinland-Pfalz und die Mitglieder im Land Rheinland-Pfalz entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der im Land Rheinland-Pfalz beruflich tätigen Mitglieder am Gesamtbeitragsaufkommen der Bayerischen Apothekerversorgung zu berücksichtigen.