Inhalt

Text gilt ab: 01.11.1993
Fassung: 28.09.1993
§ 5
1Die zur Verfügung gestellten Einsatzkräfte werden dem für den Einsatzort zuständigen Einsatzleiter unterstellt. 2Die dienstrechtlichen Befugnisse verbleiben bei den zuständigen Stellen des entsendenden Landes.