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Text gilt ab: 01.11.1980
Fassung: 10.10.1980
§ 3
Für den Einsatz der Polizeikräfte gelten jeweils die in dem anfordernden Land bestehenden Vorschriften des Polizeirechts (vgl. § 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Art. 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei3)).

3) [Amtl. Anm.:] BayRS 2012-2-1-I