Inhalt

Text gilt ab: 01.11.1980
Fassung: 10.10.1980
§ 11
(1) 1Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile jeweils zum Ende des Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1981 gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. 3Unabhängig von dem Recht der Kündigung kann von jedem der vertragschließenden Teile die Aufhebung des Erstattungsverzichts in § 6 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 für alle künftigen Versorgungsfälle verlangt werden. 4Die Aufhebung wird wirksam mit Beginn des zweiten Monats, der auf den Tag des Eingangs des Verlangens beim anderen vertragschließenden Teil folgt.
(2) Die Kündigung nach Absatz 1 Satz 1 und das Aufhebungsverlangen nach Absatz 1 Satz 3 bedürfen der Schriftform.