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Text gilt ab: 01.06.1979
Fassung: 07.05.1979
§ 6
(1) Die Kosten der Hilfeleistung werden erstattet, soweit in den Absätzen 3 bis 6 nichts anderes bestimmt ist oder im Einzelfall aus besonderen Gründen nichts anderes vereinbart wird.
(2) 1Kosten im Sinne von Absatz 1 sind die durch die Hilfeleistung unmittelbar verursachten Aufwendungen, die ohne diese nicht entstanden wären. 2Dazu zählen insbesondere:
1.
zusätzliche Personalkosten, z.B. Reisekosten, Einsatzzulagen, Mehrarbeitsvergütungen,
2.
Betriebskosten,
3.
Kosten für Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen für beschädigtes, in Verlust geratenes, unbrauchbar gewordenes oder abgegebenes Gerät, sofern nicht auf Grund der Verwaltungsabkommen der Länder mit dem Bund von diesem Ersatz geleistet wird.
(3) Dauert ein Einsatz nicht länger als 24 Stunden, werden die in Absatz 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Kosten nicht erstattet.
(4) 1Leistungen der Unfallfürsorge nach §§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes4) werden nicht erstattet. 2Das gleiche gilt für die Kosten einer während oder infolge eines Einsatzes erforderlich werdenden Heilbehandlung. 3Heilbehandlung durch den Polizeiarzt während des Einsatzes wird kostenlos gewährt.
(5) Die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Kosten werden nicht erstattet, wenn die entsandten Polizeikräfte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
(6) 1Ersatz für die Nutzung oder Abnutzung von Gerät wird nicht geleistet. 2Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt.

4) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 2030-25