Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1979
Fassung: 07.05.1979
§ 10
(1) 1Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile jeweils zum Ende des Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1980 gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. 3Unabhängig von dem Recht der Kündigung kann von jedem der vertragschließenden Teile die Aufhebung des Erstattungsverzichts in § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 verlangt werden.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.