Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1979
Fassung: 07.05.1979
§ 1
(1) Beide Vertragspartner sind jederzeit bereit, sich zur Abwehr von Gefahren, die dem Bestand oder der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Bundes oder ihrer Länder drohen (Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – GG2)), und zur Hilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen (Art. 35 Abs. 2 GG) durch den Einsatz von Polizeikräften gegenseitig zu unterstützen.
(2) Reichen für polizeilichen Maßnahmen aus besonderen Anlässen die Polizeikräfte eines Landes nicht aus, so gewährt ihm das andere Land durch den Einsatz seiner Polizeikräfte Unterstützung.
(3) Unterstützung wird nur gewährt, soweit nicht die Verwendung der Polizei im eigenen Land dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes.

2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 100-1