Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 01.06.2017
Artikel 3
Verfahren
(1) Die Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre beziehen sich
1.
auf die Sicherung der Leistungsfähigkeit hochschulinterner Qualitätsmanagementsysteme mit externer Beteiligung (Systemakkreditierung),
2.
auf die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge mit externer Beteiligung (Programmakkreditierung) oder
3.
auf andere, mit dem Akkreditierungsrat und dem jeweiligen Land nach den Kriterien des Artikels 2 abgestimmte Verfahren; für diese Verfahren gelten Absatz 2 Satz 1 sowie die in diesem Staatsvertrag und in den Rechtsverordnungen nach Artikel 4 festgelegten Grundätze zur angemessenen Beteiligung der Wissenschaft entsprechend.
(2) 1Die Verfahren nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 erfolgen
1.
auf Antrag der Hochschule, der gegenüber dem Akkreditierungsrat oder der in dem Verfahren nach Absatz 1 Nummer 3 bestimmten Stelle abzugeben ist,
2.
auf der Basis eines Selbstevaluationsberichts der Hochschule, der mindestens Angaben zu den Qualitätszielen der Hochschule und zu den Kriterien gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 enthält,
3.
unter maßgeblicher Beteiligung externer unabhängiger sachverständiger Personen aus den für die Qualitätssicherung relevanten gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter aus Wissenschaft und Berufspraxis sowie Studierende,
4.
durch Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens mit Beschluss- und Bewertungsempfehlungen nach den in der Rechtsverordnung nach Artikel 4 festgelegten Standards und
5.
unter Mitbestimmung fachlich affiner Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
2Die Hochschulen bedienen sich auf der Grundlage privaten Rechts zur Begutachtung und Erstellung des Gutachtens gemäß Satz 1 Nummer 4 der Hilfe einer der bei dem European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) registrierten und vom Akkreditierungsrat nach Artikel 5 Absatz 3 Nummer 5 zugelassenen Agenturen. 3Grundlage und Maßstab der Begutachtung nach Satz 1 Nummer 4 sind ausschließlich die Regelungen dieses Staatsvertrages und die Regelungen, die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages erlassen wurden.
(3) 1Die Hochschulrektorenkonferenz entwickelt ein Verfahren, welches sicherstellt, dass bei der Benennung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 5 eine hinreichende Teilhabe der Wissenschaft gegeben ist. 2Das Verfahren bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates. 3Die Agenturen sind hinsichtlich der Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 an dieses Verfahren gebunden.
(4) Vor der abschließenden Entscheidung nach Absatz 5 erhält die Hochschule Gelegenheit, Stellung zu nehmen.
(5) 1Die das Verfahren abschließende Entscheidung des Akkreditierungsrates umfasst
1.
die Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 2 und
2.
die Feststellung der Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 3.
2Grundlage und Maßstab der Entscheidung nach Satz 1 sind ausschließlich die Regelungen dieses Staatsvertrages und die Regelungen, die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages erlassen wurden. 3Über die Feststellung nach Satz 1 Nummer 2 wird auf der Grundlage des Gutachtens nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 entschieden; eine begründete Abweichung ist möglich. 4Die Entscheidung nach Satz 1 ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(6) 1Das Verfahren wird dokumentiert. 2Die Gutachten und Entscheidungen werden in geeigneter Weise veröffentlicht.
(7) Gegen die Entscheidung nach Absatz 5 steht der Hochschule der Verwaltungsrechtsweg offen.
(8) Für die Durchführung der Verfahren nach Absatz 1 erhebt der Akkreditierungsrat von den Hochschulen nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Gebühren.