Inhalt

Text gilt ab: 11.10.2013
Fassung: 07.08.2012
§ 5
Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen
(1) Zur Abgeltung der Gebühren nach § 4 Abs. 1 ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme gestattet.
(2) Die Länder erhalten zum Nachweis der nach § 4 Abs. 1 erhobenen Gebühren eine monatliche Übersicht.