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Text gilt ab: 11.07.1992
Fassung: 02.10.1990
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Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal
Vom 2. Oktober 1990[1]

Vollzitat nach RedR: Staatsvertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal vom 2. Oktober 1990 (GVBl. 1992 S. 316, BayRS 03-6-S)
Das Land Baden-Württemberg
der Freistaat Bayern
das Land Berlin
die Freie Hansestadt Bremen
die Freie und Hansestadt Hamburg
das Land Hessen
das Land Niedersachsen
das Land Nordrhein-Westfalen
das Land Rheinland-Pfalz
das Saarland
das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch die Ministerpräsidenten,
und die Französische Republik,
vertreten durch Herrn Jack Lang, Minister für Kultur, Kommunikation, Große Baumaßnahmen und für die 200-Jahr Feier der Französischen Revolution und Frau Catherine Tasca, Staatsministerin für Kommunikation beim Minister für Kultur,
das Vorhaben der französischen Fernsehgesellschaft La Sept sowie der von den deutschen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der ARD und dem ZDF gegründeten Beteiligungsgesellschaft begrüßend, eine gemeinsame unabhängige Fernsehgesellschaft mit kultureller und europäischer Ausrichtung mit Sitz in Straßburg, nachstehend „Europäischer Fernsehkulturkanal“ (EKK) benannt, zu errichten,
in dem Bestreben, das Verständnis und die Annäherung zwischen den Völkern in Europa zu festigen,
in dem Wunsch, den Bürgern Europas ein gemeinsames Fernsehprogramm anzubieten, welches der Darstellung des kulturellen Erbes und des künstlerischen Lebens in den Staaten, Regionen und der Völker Europas und der Welt dienen soll,
in der Absicht, die Ausstrahlung eines solchen europäischen Fernsehangebots gemäß den Grundsätzen des freien Flusses von Informationen und Ideen sowie der Unabhängigkeit von Rundfunkveranstaltern zu gewährleisten,
sind wie folgt übereingekommen:

[1] Der Vertrag wurde ratifiziert in:
Baden-Württemberg: G v. 19.11.1991 (GBl. S. 746);
Bayern: Bek. v. 25.7.1992 (GVBl. S. 316);
Brandenburg: G v. 13.3.1995 (GVBl. I S. 39);
Bremen: G v. 17.9.1991 (Brem.GBl. S. 273);
Nordrhein-Westfalen: Bek. v. 18.12.1991 (GV. NRW. S. 557);
Rheinland-Pfalz: G v. 18.12.1991 (GVBl. S. 561);
Saarland: G v. 17.4.1991 (Amtsbl. S. 698);
Schleswig-Holstein: G v. 12.10.1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 524).
Artikel 1
(1) 1Der EKK hat die alleinige Verantwortung für die Programmplanung. 2Er ist gleichermaßen verantwortlich für die Programmrealisierung, die er ebenso wie die Verwaltung des Personals und die Haushaltsbewirtschaftung unter ausschließlicher Aufsicht und Kontrolle der Gesellschafter wahrnimmt und damit unabhängig von staatlichen Eingriffen einschließlich unabhängiger Instanzen für die Gestaltung des Rundfunkwesens des Sitzlandes. 3Ebenso steht die Leitung, die Verwaltung und die Bezahlung des Personals sowie der Haushaltsplan der französischen und deutschen Gesellschafter des EKK in der alleinigen Verantwortung dieser Gesellschafter.
(2) 1Die französischen und deutschen Gesellschafter bestimmen vertraglich die Regeln für die Gestaltung des vom EKK ausgestrahlten Programmes. 2Diese Regeln sind in dem Gesellschaftsvertrag des EKK enthalten.
Artikel 2
1Das Programm wird über den Rundfunksatelliten TDF abgestrahlt. 2Die Vertragsstaaten streben darüber hinaus an, durch Bereitstellung zusätzlicher Übertragungswege eine möglichst gleichgewichtige Versorgungsreichweite zu erreichen.
Artikel 3
Die französische Regierung verpflichtet sich, daß die deutschen und französischen Finanzleistungen für den EKK nicht durch die Zahlung von Mehrwertsteuer verringert werden.
Artikel 4
1Weitere deutsche Länder können diesem Vertrag beitreten. 2Der Vertrag steht zudem jedem Mitgliedsstaat des Europarates und jeder Vertragspartei des Europäischen Kulturabkommens zum Beitritt offen, wenn Fernsehveranstalter solcher Staaten Gesellschafter des EKK geworden sind oder werden sollen. 3Die Beitrittsurkunden werden bei der französischen Regierung hinterlegt. 4Der Beitritt wird am 30. Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunden wirksam.
Artikel 5
1Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. 2Er tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. 3Die Ratifikationsurkunden werden bei der französischen Regierung hinterlegt.
Artikel 6
(1) 1Nach Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Vertrages steht es jedem Vertragsstaat frei, den Vertrag schriftlich zu kündigen. 2Die Kündigung wird ein Jahr nach Notifikation gegenüber den anderen Vertragsstaaten wirksam.
(2) 1Ein Vertragsstaat kann davon abweichend den Vertrag dann jederzeit kündigen, wenn ein Gesellschafter durch Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus dem EKK austritt. 2Diese Kündigung wird zeitgleich mit der Kündigung des Gesellschaftsvertrages wirksam und erfolgt durch Notifikation gegenüber den anderen Vertragsstaaten.
Zur Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben.
Geschehen zu Berlin am 2. Oktober 1990
in 12 Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Land Baden-Württemberg
Lothar Späth
Für den Freistaat Bayern
Max Streibl
Für das Land Berlin
Walter Momper
Für die Freie Hansestadt Bremen
Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Henning Voscherau
Für das Land Hessen
Walter Wallmann
Für das Land Niedersachsen
Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Johannes Rau
Für das Land Rheinland-Pfalz
Carl-Ludwig Wagner
Für das Saarland
Oskar Lafontaine
Für das Land Schleswig-Holstein
Björn Engholm
Für die Französische Republik
Jack Lang
Catherine Tasca
Protokollerklärung
Die Ministerpräsidenten der Länder der Bundesrepublik Deutschland und die Vertreter der französischen Regierung, Herr Jack Lang, Minister für Kultur, Kommunikation, Große Baumaßnahmen und für die 200-Jahr Feier der Französischen Revolution und Frau Catherine Tasca, Staatsministerin für Kommunikation beim Minister für Kultur, sind am 2. Oktober 1990 in Berlin zusammengekommen und haben den Vertrag über den Europäischen Fernsehkulturkanal unterzeichnet.
Aus Anlaß dieser Unterzeichnung hat die französische Regierung folgende Erklärung abgegeben:
„Die französische Regierung sorgt im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür, daß solange wie notwendig zusätzliche Übertragungswege für das Programm zur Verfügung gestellt werden, damit die tatsächliche Versorgung der Haushalte in Frankreich nicht deutlich hinter der Versorgung der deutschen Haushalte mit diesem Programm zurückbleibt.“