Inhalt

Text gilt ab: 11.07.1992
Fassung: 02.10.1990
Artikel 2
1Das Programm wird über den Rundfunksatelliten TDF abgestrahlt. 2Die Vertragsstaaten streben darüber hinaus an, durch Bereitstellung zusätzlicher Übertragungswege eine möglichst gleichgewichtige Versorgungsreichweite zu erreichen.