Inhalt

Text gilt ab: 28.12.2010
Fassung: 01.02.2008
Artikel 4
Inkrafttreten
1Dieser Staatsvertrag bedarf nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der Vertragspartner der Ratifikation. 2Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt in Kraft tritt und zusätzlich die Ratifikationsurkunden der beteiligten Länder zu diesem Staatsvertrag vollständig bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt worden sind. 3Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.