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Text gilt ab: 01.04.2006
Fassung: 05.05.1978
Artikel 3
(1) Berufsangehörige, die vor dem In-Kraft-Treten des Änderungsstaatsvertrags vom 30.05/17.06.2005 nicht Mitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung waren, obgleich sie der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg angehört haben oder die Voraussetzungen des Artikels 1 Satz 2 in der Fassung dieses Änderungsstaatsvertrags erfüllt haben, gelten in entsprechender Anwendung bereits bestehender satzungsrechtlicher Regelungen von der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung als befreit, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab dem In-Kraft-Treten dieses Änderungsstaatsvertrags erklären, das sie Mitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung sein wollen.
(2) Die nach bisherigen Bestimmungen des Staatsvertrags begründeten Pflichtmitgliedschaften sowie erteilten Befreiungen bleiben aufrechterhalten.