Inhalt

Text gilt ab: 01.04.1978
Fassung: 17.11.1977
Art. 5
(1) 1Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages werden die aufgenommenen Gebietsteile in die an sie angrenzenden Gemeinden des aufnehmenden Landes eingegliedert. 2Das Flurstück 227/1 der Gemarkung Aitrach wird als Flurstück 273/4 der Gemarkung Lautrach in die Gemeinde Lautrach eingegliedert.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt in den aufgenommenen Gebietsteilen das Landesrecht des aufnehmenden Landes und das jeweilige Kreis- und Ortsrecht in Kraft; das bisherige Landes-, Kreis- und Ortsrecht tritt außer Kraft, soweit es diesem Recht entspricht oder widerspricht.
(3) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind, bleiben die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.
(4) 1Die beteiligten Gebietskörperschaften regeln die sie betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch Vereinbarung, die der Genehmigung des Regierungspräsidiums Tübingen und der Regierung von Schwaben bedarf. 2Sonstige Rechts- und Verwaltungsfragen regeln für die aufgenommenen Gebiete das Regierungspräsidium Tübingen und die Regierung von Schwaben im Benehmen mit den beteiligten Gebietskörperschaften.