Inhalt

Text gilt ab: 28.11.1997
Fassung: 20.06.1997
Artikel 2
(1) Art und Umfang der polizeilichen Befugnisse der tätig werdenden Bediensteten im übertragenen Bereich bestimmen sich nach dem für den Einsatzort geltenden Landesrecht.
(2) Soweit polizeiliche Maßnahmen im Übertragungsbereich getroffen werden, sind die jeweils zuständigen Polizeibehörden des Landes Baden-Württemberg bzw. des Freistaates Bayern zur Erteilung von fachlichen Weisungen an die tätig werdenden Bediensteten befugt.
(3) Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.