Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2016
Fassung: 16.12.1993
Artikel 6
Schlußvorschriften
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium zugeht.
(2) 1Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. 2Es kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1995.
(3) 1Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf der ZLS so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. 2Nach dem Ausscheiden anfallende Kosten, die dem Zeitraum der Mitgliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigenden Land zu übernehmen.