Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 25.11.1965
§ 1
Erklärung zur Bundeswasserstraße
(1) Die Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg wird zur Bundeswasserstraße erklärt, und zwar:
1.
die Kanalstrecke von der Abzweigung des unteren Vorhafens der Schleuse Bamberg aus dem rechten Regnitzarm bis zur Abzweigung aus der kanalisierten Regnitz bei Neuses,
2.
die kanalisierte Regnitz von der Abzweigung der Kanalstrecke nach Nummer 1 bis zur Einmündung des Stillwasserkanals bei Hausen,
3.
die Kanalstrecke von der Einmündung des Stillwasserkanals in die kanalisierte Regnitz bei Hausen bis zur Einfahrt in die seitlichen Becken des Hafens Nürnberg,
4.
die neue Regnitzstrecke zwischen km 2,0 und km 3,6 (neu).
(2) Zur Bundeswasserstraße gehören:
1.
der rechte Regnitzarm von der Abzweigung der Kanalstrecke nach Absatz 1 Nr. 1 (Abzweigung des unteren Vorhafens der Schleuse Bamberg) bis 170 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg,
2.
der Wehrarm der Staustufe Buckenhofen,
3.
die Regnitz von 150 m unterhalb der Wehranlage bei Neuses bis zur Abzweigung der Kanalstrecke nach Absatz 1 Nr. 1 (Abzweigung aus der kanalisierten Regnitz bei Neuses),
4.
die Regnitz von der Einmündung des Stillwasserkanals bei Hausen bis 270 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen.
(3) Der Zeitpunkt, von dem ab ein Abschnitt der Großschiffahrtsstraße dem allgemeinen Verkehr dient, wird nach Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern im Bundesgesetzblatt und Bayerischen Staatsanzeiger bekanntgegeben.