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RFinStV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 26.08.1996
§ 4
Zusammensetzung der KEF
(1) 1Die KEF besteht aus 16 unabhängigen Sachverständigen. 2Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter.
(2) Die KEF beschließt ihre Berichte nach § 3 mit einer Mehrheit von mindestens zehn Stimmen ihrer gesetzlichen Mitglieder.
(3) 1Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union oder der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals „ARTE“, der Landesmedienanstalten und der privaten Rundfunkveranstalter sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 62 des Medienstaatsvertrages beteiligten Unternehmen. 2Gleiches gilt für Personen, bei denen auf Grund ihrer ständigen oder regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz 1 genannten Institutionen die Gefahr einer Interessenkollision besteht.
(4) 1Jedes Land benennt ein Mitglied. 2Die Sachverständigen sollen aus folgenden Bereichen berufen werden:
1.
Drei Sachverständige aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung,
2.
zwei Sachverständige aus dem Bereich der Betriebswirtschaft; sie sollen fachkundig in Personalfragen oder für Investitionen und Rationalisierung sein,
3.
zwei Sachverständige, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet des Rundfunkrechts verfügen und die die Befähigung zum Richteramt haben,
4.
drei Sachverständige aus den Bereichen der Medienwirtschaft und Medienwissenschaft,
5.
ein Sachverständiger aus dem Bereich der Rundfunktechnik,
6.
fünf Sachverständige aus den Landesrechnungshöfen.
(5) 1Die Mitglieder der KEF werden von den Ministerpräsidenten jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen; Wiederberufung ist zulässig. 2Die Berufung kann aus wichtigem Grund seitens der Länder widerrufen werden. 3Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen.
(6) Die Mitglieder der KEF und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogenen Dritten sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, es sei denn, diese sind offenkundig oder bedürfen ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung.