Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2000
Fassung: 06.10.1999
§ 5
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden; Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglied der Vertreterversammlung sein. Mindestens drei Mitglieder des Vorstandes müssen dem Versorgungswerk angehören.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks.