Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2000
Fassung: 06.10.1999
§ 2
Mitgliedschaft und Beitragspflicht
(1) Mitglieder des Versorgungswerkes sind
1.
selbständige und nicht selbständige Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Lande NRW haben;
2.
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Lande NRW, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind.
Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 in der Person eines Mitglieds entfallen.
(2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer die Voraussetzungen des Abs. 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres erfüllt.
(3) Die Mitglieder des Versorgungswerkes sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet, die durch Bescheid festgesetzt werden. Für die Berechnung ist das gesamte Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt maßgebend; das Nähere regelt die Satzung. Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben und Zinsen berechnet werden. Säumniszuschlag und Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt. Die Beitreibung rückständiger Beiträge sowie von Säumniszuschlägen und Zinsen richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. Das Versorgungswerk ist selbst Vollstreckungsbehörde.
(4) Auf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wer
1.
Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist;
2.
Pflichtmitglied einer anderen, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ist;
3.
aufgrund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld oder Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat.
Die Satzung kann für diese Fälle Mindestbeiträge festlegen. Bei vollständiger Beitragsbefreiung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.
(5) Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 StBVG NW übergeleitete Beiträge sind so zu behandeln, als wären sie von Anfang an und unmittelbar an das Versorgungswerk geleistet worden.