Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1995
Fassung: 11.11.1996
Artikel 2
1Die Kassenmitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kassenmitglieder aus dem Freistaat Bayern. 2Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus diesem Staatsvertrag, der Satzung der Kasse in ihrer jeweils geltenden Fassung und aus den satzungsgemäßen Beschlüssen des Verwaltungsrats der Kasse.