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GVGA
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 01.09.2013
§ 85
Pfändung von Luftfahrzeugen
1Inländische Luftfahrzeuge, die nicht in der Luftfahrzeugrolle oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, werden nach den Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gepfändet. 2§§ 115 und 153 Absatz 5 bleiben unberührt.