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GVGA
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 01.09.2013
§ 56
Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) (§ 124 Absatz 2, § 129 Absatz 4, § 161 Absatz 2 HGB)
1Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) ist ein Schuldtitel gegen die Gesellschaft erforderlich. 2Die Verurteilung sämtlicher Gesellschafter genügt nicht. 3Andererseits findet aus einem Schuldtitel gegen die Gesellschaft die Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter nicht statt.