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GVGA
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 01.09.2013
§ 142
Wiederholung, Ergänzung oder Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses
1In den Fällen der Wiederholung, Ergänzung oder Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses ist immer ein vollständiges Vermögensverzeichnis zu errichten. 2Der Gerichtsvollzieher dokumentiert in dem neu erstellten Vermögensverzeichnis, an welchem Tag die Versicherung an Eides statt für das Vermögensverzeichnis erstmals erfolgt ist (§ 3 Absatz 2 Nummer 3 VermVV).