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GKL-StV
Text gilt ab: 01.07.2012
Fassung: 15.12.2011
§ 18
Kündigung und Vermögensauseinandersetzung
(1) Dieser Vertrag ist für unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) 1Er kann von jedem der Vertragsländer mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals jedoch zum Ende des im Jahr 2014 auslaufenden Geschäftsjahres, gekündigt werden. 2Die Kündigung ist gegenüber den übrigen Vertragsländern schriftlich zu erklären. 3Die Kündigung wird erst wirksam, wenn für das kündigende Vertragsland der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland oder ein ihm nachfolgender Vertrag nicht mehr gilt.
(3) 1Im Falle der Kündigung durch ein Vertragsland bleibt der Vertrag zwischen den übrigen Ländern in Kraft. 2Eine Anschlusskündigung ist nicht zulässig.
(4) Scheidet ein Vertragsland aus diesem Vertrag aus, erhält es als Abfindung den Anteil am Grundkapital und an den Rücklagen der Anstalt, der seinem Anteil am Gewinn nach § 9 im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre entspricht.
(5) Wird die Anstalt aufgelöst, so wird ihr Vermögen nach Ablösung etwa bestehender Lasten und Verbindlichkeiten unter den Vertragsländern im Verhältnis ihrer Teilnahme am Gewinn nach § 9 im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre verteilt.