Inhalt

Text gilt ab: 01.04.1979
Fassung: 16.02.1978
Artikel 5
Leiter der Zentralstelle
(1) 1Der Leiter der Zentralstelle führt die laufenden Geschäfte der Zentralstelle. 2Er vertritt die Zentralstelle gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Leiter der Zentralstelle wird vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern (-senatoren) der anderen Länder bestellt.