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Text gilt ab: 21.09.2011
Fassung: 31.03.1973
Art. 3
Zusammenarbeit bei der Regionalplanung
(1) Die Träger der Regionalplanung in den benachbarten Räumen der vertragschließenden Länder arbeiten bei der Regionalplanung zusammen, soweit diese die Entwicklung in benachbarten Räumen des anderen Landes beeinflussen kann.
(2) Die Träger der Regionalplanung in den benachbarten Räumen der vertragschließenden Länder sollen hierzu insbesondere
1.
den Träger der Regionalplanung im anderen Land regelmäßig über den jeweiligen Stand ihrer Regionalplanung unterrichten;
2.
Planungsgrundlagen für die Regionalplanung gemeinsam erarbeiten, soweit dies erforderlich ist.
(3) 1Die Regionalpläne für benachbarte Räume der vertragschließenden Länder sind aufeinander abzustimmen. 2Kommt eine Abstimmung nicht zustande, so entscheidet die jeweils zuständige oberste Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde des anderen Landes.