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Text gilt ab: 21.09.2011
Fassung: 31.03.1973
Art. 23a
Planungsgebot
(1) Die Träger der Bauleitplanung können durch den Regionalverband dazu verpflichtet werden, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen, insbesondere Bauleitpläne aufzustellen, wenn dies zur Verwirklichung von regionalbedeutsamen Vorhaben gemäß Artikel 19 Abs. 2 oder zur Erreichung anderer Ziele der Raumordnung erforderlich ist (Planungsgebot).
(2) Kommt der Träger der Bauleitplanung dem Planungsgebot nicht nach, trifft die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen.