Inhalt

Text gilt ab: 21.09.2011
Fassung: 31.03.1973
Art. 1
Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung
(1) 1Die vertragsschließenden Länder arbeiten bei der Landesentwicklung in den benachbarten Räumen zusammen. 2Sie erarbeiten ihre Planungen, soweit diese die Entwicklung von benachbarten Räumen beeinflussen können, in engem Zusammenwirken.
(2) 1Die obersten Landesplanungsbehörden treten bei Bedarf zusammen. 2Sie können dabei die fachlich berührten Stellen hinzuziehen.
(3) 1Die Landesplanungsbehörden beteiligen an allen Verfahren, die der Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen dienen, soweit sich diese im Gebiet des anderen Landes auswirken können, die jeweils zuständigen Landesplanungsbehörden im anderen Land. 2Diese hören die berührten Stellen, insbesondere die Träger der Regionalplanung.
(4) Die Landesplanungsbehörden wirken darauf hin, dass die mit raumbedeutsamen fachlichen Planungen oder Maßnahmen befassten Stellen grenzüberschreitend zusammenarbeiten.