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ZustV-Bezüge
Text gilt ab: 01.11.2018
Fassung: 24.10.2003
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Verordnung über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern
(Bezüge-Zuständigkeitsverordnung – ZustV-Bezüge)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2003
(GVBl. S. 841)
BayRS 2032-3-1-4-F

Vollzitat nach RedR: Bezüge-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-Bezüge) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2003 (GVBl. S. 841, BayRS 2032-3-1-4-F), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 11. September 2018 (GVBl. S. 729) geändert worden ist
Es erlassen auf Grund von
1.
Art. 12 Abs. 4 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2001 (GVBl S. 458, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 503),
2.
Art. 97 Abs. 2 und Art. 119 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 503),
3.
§ 52 Abs. 2 Satz 3 und § 107 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322), zuletzt geändert durch Art. 4, 5, 6 und 14 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798), sowie § 12 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 71 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. August 2002 (BGBl I S. 3020), zuletzt geändert durch Art. 1, 2, 3 und 13 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798),
4.
§ 78 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl I S. 1686) in Verbindung mit § 2 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgenabschlussgesetzes (DKfAG) vom 20. September 1994 (BGBl I S. 2442) sowie
5.
Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100–1–I)
die Bayerische Staatsregierung,
6.
Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)
das Bayerische Staatsministerium des Innern,
7.
Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)
das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
8.
Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)
das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
folgende Verordnung:
§ 1
Besoldung
(1) Das Landesamt für Finanzen (Landesamt) setzt für den staatlichen Bereich die Besoldung der Beamten und Richter fest und ordnet sie zur Zahlung an.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 obliegt die Festsetzung und Anordnung der Besoldung der bei der Versorgungskammer beschäftigten Beamten sowie der zur Versicherungskammer und zur Tierseuchenkasse beurlaubten Beamten der Versorgungskammer. 2Diese vollzieht für diese Bediensteten zudem die Aufgaben als Familienkasse nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
§ 2
Arbeitnehmerbezüge
(1) Dem Landesamt wird die Befugnis zur Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge der Arbeitnehmer und Auszubildenden des Freistaates Bayern übertragen.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind für die Bezüge der
1.
Arbeitnehmer und Auszubildenden der Staatstheater, deren Bezüge nicht nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bzw. dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) berechnet werden,
2.
Arbeitnehmer und Auszubildenden in Landwirtschafts-, Gartenbau-, Weinbau- und Obstbaubetrieben, die nicht unter den Geltungsbereich des TV-L bzw. TVÜ-Länder fallen,
3.
Arbeitnehmer und Auszubildenden der Staatsbetriebe und der Sondervermögen nach Art. 26 der Bayerischen Haushaltsordnung und der
4.
geringfügig Beschäftigten im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, ausgenommen Waldarbeiter,
die Beschäftigungsstellen zuständig.
§ 3
Beihilfen
(1) 1Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen setzen fest und ordnen zur Zahlung an
1.
das Landtagsamt für die dort beschäftigten Beamten, Arbeitnehmer sowie Auszubildenden,
2.
die Versorgungskammer für
a)
die dort beschäftigten Beamten, Arbeitnehmer sowie Auszubildenden,
b)
die für eine Tätigkeit bei der Versicherungskammer oder der Tierseuchenkasse beurlaubten Beamten,
c)
die in § 5 Abs. 3 genannten Berechtigten,
3.
das Landesamt für die übrigen Bediensteten des Freistaates Bayern.
2Für die Überleitung von Ansprüchen nach Art. 14 Satz 4 des Bayerischen Beamtengesetzes gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Soweit nach Abs. 1 das Landesamt zuständig ist, entscheidet es auch über die Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 46 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 der Bayerischen Beihilfeverordnung.
§ 4
Trennungsgeld, Umzugskosten und Reisekosten
(1) 1Das Landesamt ist zuständig für
1.
die Bewilligung und Abrechnung von Trennungsgeld für die Bediensteten des Freistaates Bayern und die zum Freistaat Bayern abgeordneten Bediensteten,
2.
die Abrechnung von Leistungen nach dem Bayerischen Umzugskostengesetz (BayUKG) für die in Art. 2 Abs. 1 BayUKG genannten Berechtigten, soweit sich der Anspruch gegen den Freistaat Bayern richtet,
3.
die Festsetzung und Anordnung der Reisekosten für die Bediensteten des Freistaates Bayern und die zum Freistaat Bayern abgeordneten Bediensteten, ausgenommen Bedienstete
a)
an den Universitäten,
b)
an den Fachhochschulen,
c)
bei dem Landesamt für Verfassungsschutz,
d)
bei den der Akademie der Wissenschaften zugeordneten Stellen,
e)
im forstlichen Außendienst, soweit sich die Reisekosten auf die mit der Tätigkeit verbundenen regelmäßigen Außendienstgeschäfte beziehen.
2 § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
1.
Bedienstete, die zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind,
2.
den Landtag und das Landtagsamt,
3.
Staatsbetriebe und Sondervermögen gemäß Art. 26 der Bayerischen Haushaltsordnung,
4.
das Deutsche Herzzentrum.
§ 5
Versorgung
(1) 1Das Landesamt wird als Pensionsbehörde im Sinn des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) bestimmt. 2Der Pensionsbehörde obliegt auch die Rückforderung von Versorgungsbezügen nach Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG.
(2) Der Pensionsbehörde werden außerdem folgende Aufgaben übertragen:
1.
Auskünfte über tatsächliche oder künftige Versorgungsanwartschaften oder Teile der Bemessungsgrundlagen, soweit sie für Entscheidungen der personalverwaltenden Stellen benötigt werden,
2.
Erhebung von Versorgungszuschlägen im Vollzug des Art. 14 Abs. 2 BayBeamtVG,
3.
Vollzug der Versorgungslastenteilung bei Dienstherrenwechseln nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag sowie nach Art. 95 bis 99 BayBeamtVG,
4.
Vollzug der Versorgungslastenteilung bei Dienstherrenwechseln nach Art. 108 bis 112 BayBeamtVG,
5.
Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, zu dem ein Beamter, Richter, Versorgungsempfänger oder Arbeitnehmer mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Fall der Ehescheidung verpflichtet ist,
6.
Wahrnehmung des Antragsrechts nach § 226 Abs. 1 FamFG,
7.
Bewilligung laufender und einmaliger Unterstützungen für Versorgungsempfänger.
(3) 1Abweichend von Abs. 1 Satz 1 wird für die
1.
Leistungsempfänger der Versorgungskammer,
2.
Leistungsempfänger aus dem Personenkreis der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten beurlaubten Beamten,
3.
am 1. Juli 1995 vorhandenen Leistungsempfänger sowie für die Hinterbliebenen eines nach dem 30. Juni 1995 verstorbenen Ruhestandsbeamten der früheren Versicherungskammer
die Versorgungskammer als Pensionsbehörde bestimmt. 2Bezüglich der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 EStG gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
§ 6
Nachversicherung
(1) Die Aufschubbescheinigung nach § 184 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) für Beamte, Richter und sonstige versicherungsfrei Beschäftigte, deren Dienstherr oder Arbeitgeber der Freistaat Bayern ist, wird durch das Landesamt erteilt, soweit eine Zuständigkeit des Landesamts für die Bezügeabrechnung nach dieser Verordnung gegeben ist.
(2) Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 185 Abs. 1 SGB VI werden für den in Abs. 1 genannten Personenkreis durch das Landesamt gezahlt.
(3) Die Nachversicherungsbescheinigung nach § 185 Abs. 3 SGB VI wird für den in Abs. 1 genannten Personenkreis durch das Landesamt erteilt.
(4) Die Zuständigkeit des Landesamts nach den Abs. 1 bis 3 umfasst alle versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisse, die beim Freistaat Bayern zurückgelegt wurden.
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 obliegen die dort genannten Aufgaben
1.
der Versorgungskammer für die Beamten des Freistaates Bayern und sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten bei dieser Behörde,
2.
der Versorgungskammer für die zur Versicherungskammer Bayern und zur Tierseuchenkasse beurlaubten Beamten.
§ 7
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
1Der versorgungsrechtliche Vollzug der Wiedergutmachungsbescheide nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1965 (BGBl I S. 2073), zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 22 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378), welche vor dem 1. Oktober 1994 entstandene Ansprüche gegen den Freistaat Bayern betreffen, obliegt den nach § 5 zuständigen Pensionsbehörden. 2Für Versorgungsempfänger im Sinn des Art. 112 Satz 2 BayBeamtVG gilt Satz 1 entsprechend.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft1.

1 [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 10. Januar 1989 (GVBl S. 5). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsverordnungen.