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ZustV-WM
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.07.2011
§ 5
Zuständigkeit nach der Urlaubsverordnung
Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden wird in den dort festgelegten Dienstbereichen die Befugnis übertragen, Sonderurlaub über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten zu gewähren (§ 18 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung).