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ZustVVerk
Text gilt ab: 16.02.2024
Fassung: 22.12.1998
§ 15
Zuständigkeit der Gemeinden und sonstiger Stellen
(1) 1Auf Antrag können kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde nach § 46 Abs. 1 FZV sowie die Aufgaben nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 übertragen werden, wenn
1.
zur Versorgung der Bevölkerung hierfür ein Bedarf besteht,
2.
der in der Gemeinde registrierte Fahrzeugbestand 10 000 nicht unterschreitet und
3.
die erforderliche sachliche und personelle Ausstattung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe sichergestellt ist.
2Stellen Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft den Antrag nach Satz 1, ist für die Berechnung des Mindestfahrzeugbestands der gesamte Bestand in den antragstellenden Mitgliedsgemeinden maßgebend. 3Über den Antrag entscheidet das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem betroffenen Landkreis. 4Die Gemeinden, denen die Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, werden in einer Anlage zu dieser Verordnung bekanntgemacht.
(2) 1Auf Antrag kann das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr kreisangehörigen Gemeinden im Einvernehmen mit dem betroffenen Landkreis die Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde zu Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter und zur Außerbetriebsetzung (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FZV in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 FZV) übertragen, wenn die erforderliche sachliche und personelle Ausstattung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben sichergestellt ist. 2Die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde bleibt hiervon unberührt. 3Die Entscheidung wird im Amtsblatt des Landkreises und der Gemeinde bekannt gemacht.
(3) 1Der Landesinnungsverband des Kraftfahrzeuggewerbes ist zuständig für die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach jeweils Nr. 8.1 der Anlagen VIIIc und XVIIa sowie nach Nr. 9.1 der Anlage XVIIId zur StVZO. 2Er ist ferner zuständig für die Aufsicht über die Schulungen nach jeweils Nr. 8.2 der Anlagen VIIIc und XVIIa sowie nach Nr. 9.2 der Anlage XVIIId zur StVZO, soweit nicht der Bundesinnungsverband zuständig ist.
(4) 1Die örtlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen sind zuständig für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach jeweils Nr. 1.1 der Anlagen VIIIc, XVIIa und XVIIId zur StVZO (Anerkennungsstellen). 2Sie sind ferner zuständig für die nach Nr. 4.3 der Anlage VIII zur StVZO regelmäßig wiederkehrende Prüfung von Prüfstützpunkten nach Nr. 2.2 der Anlage VIIId zur StVZO.
(5) Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ist zuständig für die Aufsicht über die Schulungen nach jeweils Nr. 8.2 der Anlagen VIIIc und XVIIa zur StVZO, soweit er die Stellen nach Nr. 7.1.4 der Anlage VIIIc und nach Nr. 7.1 der Anlage XVIIa zur StVZO ermächtigt hat.
(6) Das Staatliche Bauamt Passau ist anzuhörende Behörde nach § 70 Abs. 2 StVZO.