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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 94
Landesanstalt für Landwirtschaft
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen
1.
gegen das Öko-Landbaugesetz, auch soweit der Vollzug der verletzten Rechtsvorschrift beliehenen Kontrollstellen obliegt,
2.
nach dem Saatgutrecht, dem Pflanzenschutzrecht und dem Düngerecht, ausgenommen die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Forstvermehrungsgutgesetz,
3.
gegen das Tierzuchtrecht
ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.