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ZustV
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 16.06.2015
§ 80
Ausgehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe
(1) Über ausgehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe entscheidet die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen, diese den unmittelbaren Geschäftsweg vorsieht und kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt.
(2) Über ausgehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe entscheidet das Staatsministerium der Justiz, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen, diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht und kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt.
(3) Über ausgehende Ersuchen um Durchbeförderung zur Vollstreckung (§ 65 IRG)
1.
mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
2.
sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht
entscheidet das Staatsministerium der Justiz, wenn kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt.