Inhalt

ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 71
Verpflichtungsgesetz
Für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständig sind im Fall von
1.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes die Behörde oder Stelle, bei der die betreffende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist,
2.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes die Behörde oder Stelle, für die der Verband oder sonstige Zusammenschluss, der Betrieb oder das Unternehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt; für die im Brand- und Katastrophenschutz und im Rettungsdienst durchzuführenden Verpflichtungen sind die Freiwilligen Feuerwehren, die Betriebe mit Werkfeuerwehren und die freiwilligen Hilfsorganisationen zuständig, bei denen die betreffende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist,
3.
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des Verpflichtungsgesetzes die Behörde oder Stelle, von der der Sachverständige öffentlich bestellt worden ist.