Inhalt

ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 44
Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
1Für den Vollzug des § 9 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen sind die Regierungen zuständig. 2Sie wirken bei der Feststellung der Angemessenheit von Selbstkostenpreisen nach § 10 Abs. 1 dieser Verordnung mit. 3Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie kann im Rahmen des Satzes 1 preisbildende Maßnahmen allgemeiner Art treffen.