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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 30
Disziplinarbehörde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
Die Befugnisse des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat als Disziplinarbehörde werden auf das Landesamt für Steuern übertragen.