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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 29
Disziplinarbehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz
(1) Die Befugnisse des Staatsministeriums der Justiz als Disziplinarbehörde werden auf die Generalstaatsanwaltschaften übertragen.
(2) Zuständig ist die Generalstaatsanwaltschaft, in deren Bezirk der Richter oder der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder vor Beginn des Ruhestands zuletzt hatte.