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ZustGVerk
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 28.06.1990
Art. 2
Straßenverkehrsbehörden
1Straßenverkehrsbehörden im Sinn der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der Ferienreiseverordnung sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind
1.
die kreisangehörigen Gemeinden (örtliche Straßenverkehrsbehörden),
2.
die Landratsämter und kreisfreien Gemeinden (untere Straßenverkehrsbehörden),
3.
die Regierungen (höhere Straßenverkehrsbehörden); soweit nicht die Bundesverwaltung zuständig ist, nimmt die Regierung von Oberfranken für die mit Zeichen 330.1 und 330.2 StVO gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes die Aufgaben der unteren und höheren Straßenverkehrsbehörde wahr, soweit es sich um einen autobahnbezogenen Verkehr handelt,
4.
das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (oberste Straßenverkehrsbehörde).
2Zuständige Behörde im Sinn des § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ist die Straßenverkehrsbehörde, welche die entsprechenden Verkehrsverbote im Sinn des § 40 Abs. 1 BImSchG angeordnet hat.