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ZuSEVO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 10.05.1978
§ 2
(1) 1Wird eine Behörde im Sinn des Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)3) als Sachverständiger tätig, bemißt sich die Entschädigung nach den für sie geltenden kostenrechtlichen Vorschriften. 2Soweit solche nicht vorhanden sind, bemißt sich die Entschädigung nach den Sätzen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen2) und § 1 Abs. 2.
(2) 1Werden Angehörige von Behörden im Sinn des Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG zu Sachverständigenleistungen herangezogen, die sie in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erbringen, ist die Entschädigung an die Behörde zu zahlen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.

2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 367-1
3) [Amtl. Anm.:] BayRS 2010-1-I